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Art. 5 § 23

Fassungen
03.08.1968 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 302/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 2303.08.196831.12.2018 BGBl. Nr. 302/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

03.08.1968BGBl. Nr. 302/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1970,,

"Art". römisch zwei.)

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Sonderabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu ermitteln und ohne abgabenbehördliche Festsetzung vor Aushändigung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln unter Verwendung des amtlich aufgelegten Erlagscheinvordruckes zu entrichten. Auf der Rückseite des Empfangschein- und Erlagscheinabschnittes sind die Kennzeichennummer, Name und Anschrift des Verkäufers (Vorbesitzers) sowie der Kaufpreis (Wert) des Fahrzeuges anzugeben.
  2. Absatz 2,Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 19, Absatz eins, erst nach Entrichtung der Sonderabgabe auszuhändigen. Der Nachweis der Entrichtung ist durch Vorlage des im Absatz eins, genannten Empfangscheinabschnittes zu erbringen. Wird eine Befreiung nach Paragraph 19, Absatz eins, geltend gemacht, ist dies auf dem Antrag auf Zulassung von der Zulassungsbehörde zu vermerken. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, muß der Befreiungsgrund durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen sein.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044917

Alte Dokumentnummer

N31968130680